Yogabusiness-Blog

Selbstständig als Yogalehrerin

Selbständig als Yogalehrerin – Gewerbe oder Freiberufler? Dein ultimativer Guide, um von Anfang an richtig zu starten

Inhaltsverzeichnis

Yogalehrerin – ein Traumberuf! Und fast jede, die eine Yogalehrerinnen-Ausbildung absolviert, möchte sich irgendwann mal selbständig machen. Nebenberuflich oder als Vollzeit-Unternehmerin. 

Gerade am Anfang stellen sich dabei viele Fragen und wenn du einmal anfängst, zu recherchieren, könnte dich das relativ schnell in den Wahnsinn treiben. Bevor du aufgibst, habe ich dir in diesem Artikel die härtesten BWL-Brocken klein gehauen und verständlich aufbereitet. Konkret sind dies:

  • Gewerbe oder Freiberufler – die Antwort auf die große Frage
  • Warum eine Yogalehrerin NICHT zu den Freiberuflern zählt – trotz unterrichtender Tätigkeit
  • Gewerbesteuer zahlen – so schnell nun auch wieder nicht
  • Wie und wo du dein Gewerbe anmeldest
  • Wann du KEIN Gewerbe anmelden musst – Ausnahmen gibts auch
  • Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit
  • Die Kleinunternehmerregelung
  • Die Rentenversicherungspflicht
  • Betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die du unbedingt kennen solltest

Dieser Guide ersetzt auf gar keinen Fall eine Steuerberatung oder eine Rechtsberatung – jedoch kann er dich wunderbar auf eine solche vorbereiten. Dies spart schon mal dein Geld 🙂 

 

1 Freiberuflich oder gewerbetreibend – was denn nun?

Yogalehrerinnen erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Du musst also eine Gewerbeanmeldung vornehmen. 

Auch wenn du auf Google Seite 1 und in den wenigen am Markt vorhandenen Existenzgründungsratgebern für Yogalehrerinnen etwas anderes liest – Yogalehrerinnen sind KEINE Freiberuflerinnen.

Warum ist diese Frage so wichtig? Der Hauptgrund ist: Es geht um dein Geld. 

Wenn du ein Gewerbe anmeldest, musst du Gewerbesteuer zahlen, als Freiberuflerin nicht. 

Die Frage, ob du also als selbständige Yogalehrerin freiberuflich oder gewerblich tätig bist,  hat also unmittelbar etwas mit deinem zukünftigen Gewinn zu tun:

Denn weniger Kosten bedeuten mehr Gewinn. 

Abgesehen davon profitieren Freiberuflerinnen von einer deutlich vereinfachten Buchführungspflicht, eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht völlig aus. 

Hilft aber alles nichts, denn die Einkünfte, die du als Yogalehrerin erzielst, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen somit der Gewerbesteuer. Dazu gibt es aber unter Punkt 3 gleich wieder entspannende Nachrichten für dich. 

Und wenn du jetzt in Panik ausbrechen solltest, weil du Angst vor der grauenhaften doppelten Buchführungspflicht hast, kann ich dich beruhigen: 

Diese greift nämlich nur, wenn du im Rahmen deiner Yogalehrerinnen Tätigkeit mehr als 600.000 Euro Umsatz und mehr als 60.000 Euro Gewinn in einem Jahr erwirtschaftest. Solltest du in diesem Bereich tätig sein, dann erstmal herzlichen Glückwunsch! Du hast aber dann garantiert einen sehr guten Steuerberater und dich hierher verirrt. Natürlich darfst du bleiben, denn unternehmerisches Wissen schadet nie :-).

2 Warum eine Yogalehrerin trotz unterrichtender Tätigkeit nicht zu den Freiberuflern zählt

Punkt 1: Weil du kein Hochschulstudium absolvieren musst, um Yogalehrerin zu werden. 

Auch wenn deine Ausbildung viele Jahre gedauert hat und wohl auch nie aufhören wird – als Yogalehrerin musst du weder ein Staatsexamen oder ein Bachelor-Master-Studienabschluss vorweisen. 

Dies ist der Unterschied zu anderen selbständig tätigen und unterrichtenden Lehrerinnen. 

Es gibt noch weitere, schön verklausulierte und typisch beamtendeutsche Begründungen, die gegen eine freiberufliche Tätigkeit und damit eine Anerkennung als Freiberufler sprechen: 

“Die freiberufliche Tätigkeit setzt voraus, dass ein Lehrer das eigene Wissen an einen Schüler weitergibt, wobei eine institutionalisierte und organisierte Art und Weise des Unterrichts vorhanden sein muss.” (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.12.2010, 4 K 3554/08 G zu der Frage, ob eine unterrichtende Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich einzustufen sei).

Die staatlichen Schulen sind organisiert und institutionalisiert. Eine Yogaschule ist dies nicht und ein Yogalehrer  auch nicht. Es wäre auch ein Unding und würde m.E. nach unserem Yogalehrerinnen-Freiheitsdrang komplett widersprechen, wenn wir uns staatlich organisieren und institutionalisieren (müssten). 

Ich habe für diesen Artikel lange recherchiert. Auf meine Frage, ob Yogalehrerinnen freiberuflich oder gewerblich tätig sind, habe ich auch von zwei in Deutschland ansässigen Freiberuflerverbänden Antwort bekommen. Einmal vom Institut für Freie Berufe an der Uni Erlangen, konkret von der Gründerberatung, und einmal vom Verband Freier Berufe Hamburg. 

Die Antworten im Detail erspare ich euch hier, denn es liest sich ziemlich furchtbar. Beide Verbände bestätigen jedoch meine Aussage: 

Yogalehrerinnen sind Gewerbetreibende und keine Freiberuflerinnen. 

Der Verband freier Berufe Hamburg ergänzt um den folgenden Satz: “Möglicherweise gibt es aber auch Ausnahmen, je nach Vorbildung der Yogalehrer.” Auf diese Aussage gehe ich in Kapitel 5 dieses Artikels ein.  

Punkt 2: Auch wenn alle Formen unterrichtender Tätigkeit steuerrechtlich den freien Berufen zugeordnet werden, so erfasst das Gewerberecht Tanz-, Turn-, Fecht-, Tennis-, Golf-, und anderen Unterricht als Gewerbe – und hier gehört dann auch Yoga-Unterricht dazu.

Ich hoffe sehr, dass die Frage “freiberuflich oder gewerbetreibend” jetzt für dich geklärt ist. Und wer hat gesagt, dass es einfach ist? 

Also los, liebe Yogakolleginnen, auf zum Gewerbeamt! Solltest du jetzt resigniert kurz vor der Aufgabe deiner Gründungspläne stehen, weil du kein Bock auf die Gewerbesteuer hast, lies weiter, denn: Alles wird gut. 

3 Gewerbesteuer zahlen – so schnell nun auch wieder nicht

Das Wichtigste gleich vorab: Genau wie bei der Einkommensteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag. Diesen findest du im Gewerbesteuergesetz und er beträgt aktuell (2024) 24.500 Euro. 

Wenn also dein Gewerbeertrag (Umsatz minus Kosten = Gewinn/Ertrag) unter 24.500 Euro liegt, brauchst du keine Gewerbesteuer zahlen. 

Bist du nebenberuflich als Yogalehrerin selbständig tätig und nutzt auch noch die Kleinunternehmerregelung? Dann bist du safe – es fällt keine Gewerbesteuer an. 

Wenn du mehr als 24.500 Euro Gewinn im Jahr erzielst, dann musst du Gewerbesteuer zahlen. Wie viel, das kannst du vorab mit diversen Rechnern aus dem Internet ermitteln. Ich rechne gerne mit diesem hier: https://www.zinsen-berechnen.de/gewerbesteuer-rechner.php

Hier ein Beispiel: Ich würde bei 50.000 Euro Gewinn ca. 357 Euro Gewerbesteuer zahlen müssen. Da dies abhängig ist von deinem Wohnort, kann ich dir leider keine allgemein-gültige Aussage geben. 

Ein Teil der Gewerbesteuer wird auf deine zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Wenn du dich hier einlesen möchtest, empfehle ich dir diesen Artikel: 

https://www.stb-schollmeier.de/2020/07/10/gewerbesteuer-anrechnung-auf-die-einkommensteuer-ab-2020/

Klare Empfehlung an dieser Stelle: Such dir einen  Steuerberater! 

Spätestens wenn du in die Nähe dieser Ertragszahlen kommst, dann lass dir bitte helfen. Anstatt selber rumzurechnen, gib lieber noch einen Yogakurs und bezahle deinen Steuerfachmenschen, der hat Ahnung und Bock drauf. 

4 Wie und wo meldest du ein Gewerbe an? 

Beim Gewerbeamt deines Wohnortes. Das Formular heißt GewA1 und du findest es in aller Regel auf der Homepage deiner Gemeinde oder deiner Stadt. 

Oder wenn du auf Formular Gewerbeanmeldung  klickst. 

Natürlich kostet das auch Geld – es hält sich aber in Grenzen. Je nach Ort zahlst du zwischen 10 und 65 Euro Gebühr für deine Gewerbeanmeldung. 

5 Wann musst du kein Gewerbe anmelden? 

Hier ein paar Beispiele: 

  • Du bist niedergelassene Orthopädin und auch Yogalehrerin. Dein Yogawissen gibst du im Rahmen deiner ärztlichen Tätigkeit weiter, welche deinen Patientinnen bei der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes helfen soll. Das gibt es wirklich! 
  • Du bist Physiotherapeutin und Yogalehrerin. Dein Yogawissen gibst du als “unterrichtende Tätigkeit im Rahmen der Physiotherapie” weiter. Da Physiotherpie im Einkommensteuergesetz ausdrücklich als freier Beruf genannt wird, kommst du hier um die Gewerbeanmeldung drumherum. Hier die Quelle zu dieser Aussage.

Vielleicht erkennst du in diesen zwei Beispielen schon eine kleine Tendenz, wann du eine Chance haben könntest, als Yogalehrerin freiberuflich tätig zu sein. 

6 Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit – eins davon ist gefährlich. 

Wenn du als Kleinunternehmerin tätig bist und nur für einen Auftraggeber arbeitest, dann droht die Gefahr der Scheinselbständigkeit. Dies ist verboten und wird hart bestraft. 

Blöd ist, dass die Merkmale der Scheinselbständigkeit nicht so ganz eindeutig abgrenzbar sind und das unsere Behörden einen ziemlich großen Ermessensspielraum haben. 

Bei der Selbständigkeit bist du auf eigene Rechnung unternehmerisch tätig. Niemand sagt dir, was du zu tun oder zu lassen hast – du bist dein eigener Chef und in keine Organisation eingebunden. Du trägst ein unternehmerisches Risiko. 

Im Idealfall arbeitest du für mehrere Kunden. Beispiel: Du gibst Yogakurse in einem Fitnessstudio, einen weiteren Kurs in einer Reha-Praxis und fährst noch zu zwei Yoga Kundinnen nach Hause zum 1:1-Coaching. 

Bei der Scheinselbständigkeit arbeitest du nur für einen Kunden und bist – fast wie ein Angestellter – sehr stark in das Unternehmen dieses Kunden eingebunden. Du musst dich bezüglich des Urlaubs absprechen, bekommst Weisungen, wirst kontrolliert… 

Nach außen hin könnte man meinen, du bist eine von den Angestellten. Und genau darum gehts: Denn für Angestellte müssen Sozialbeiträge gezahlt werden!

Am einfachsten vermeidest du die Scheinselbständigkeit, wenn du ganz frei ein oder zwei eigene Kurse gibst. Du suchst dir einen Raum zur Untermiete, findest deine Teilnehmerinnen selbst und natürlich entscheidest auch du ganz alleine, was du unterrichtest. 

Update Juli 2024: Zwischenzeitlich gibt es vermehrt Urteile, dass du auch als scheinselbständig eingestuft wirst, wenn du in mehreren Studios als Honorarkraft arbeitest. Wenn du da auf Nummer sicher gehen willst, dann veranlasse bitte bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren. Sollte dein Studio zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden und es wird festgestellt, dass hier eine Scheinselbständigkeit vorliegt, dann muss das Studio rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dies wird für einige Studios sehr eng!

Yogalehrer gewerblich oder freiberufler

7 Kleinunternehmerregelung – Basics

Wenn du dein Gewerbe angemeldet hast, bekommst du kurze Zeit später vom Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeschickt. Dort kannst du wählen, ob du die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchtest. 

Stand 2024: Du musst dem Finanzamt mitteilen, dass du nebenberuflich selbständig bist. Dies ist mittlerweile eine sogenannte Bringschuld. Der Fragebogen zu steuerlichen Erfassung muss digital ausgefüllt werden – über ELSTER.

Wenn du vorhast, in deinem Gründungsjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz und im Folgejahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz zu machen, dann kannst du die Kleinunternehmerregelung wählen und bist nicht umsatzsteuerpflichtig! 

Zu diesem Thema habe ich eine sehr umfangreichen Artikel geschrieben. Diesen findest du HIER

Gerade wenn du nebenberuflich Yoga unterrichtest, kann diese Regelung für dich in Frage kommen.

8 Die Rentenversicherungspflicht 

Als Yogalehrerin besteht für dich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. D.h. du musst Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung bezahlen. 

Wenn du aber weniger als 538 Euro Gewinn pro Monat hast, dann bist du befreit. Du wirst dann jedes Jahr von der Deutschen Rentenversicherung einen Fragebogen bekommen und musst erklären, dass dein mtl. Gewinn weiterhin unter 538 Euro liegt. 

Liegst du über 538 Euro Gewinn, dann bist du dabei. Es sei denn, du beschäftigst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei dir, welcher mehr als 538 Euro Minijob-Lohn verdient. Oder mehrere Minijobber. 

Wenn du mehr als 538 Euro Gewinn hast, dann empfehle ich dir wieder mal ein Gespräch mit deinem Steuerberater. Auf jeden Fall musst du diese Kosten mit in deiner Kalkulation berücksichtigen!

Bist du nebenberuflich als Yogalehrerin tätig und bekommst noch ein ordentliches Festgehalt von deinem Arbeitgeber, dann ist auch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze für dich interessant. 

9 Betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die du unbedingt kennen solltest (2024)

  • Umsatzgrenze Kleinunternehmerregelung: 22.000 Euro pro Jahr
  • Gewinngrenze Rentenversicherungspflicht: 538 Euro pro Monat
  • Freibetrag Gewerbesteuer: 24.500 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherungspflicht Ost: 89.400 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherungspflicht West: 90.600 Euro

9 Zitate & Quellen

Hier kommen noch ein paar Zitate und Quellen für euch.

“Wenn die Berufsqualifikation nicht durch ein Examen nachgewiesen werden kann, nimmt das Finanzamt im Zweifel einen Gewerbebetrieb an, ohne das Fachwissen näher zu prüfen.”

Nachzulesen bei Steuerberater Jasper, Köln – HIER 

”Da ein Yogalehrer teilweise unterrichtend tätig ist, erzielt dieser Einkünfte aus  Gewerbebetrieb.  Es ist eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.” Anmerkung: Hier fehlt mir zwar die Herleitung, warum das so ist – aber aufgrund der Fachkompetenz von Frau Egg nehme ich das mit rein.

Nachzulesen bei Margit Egg, Steuerberaterin,- HIER 

“Grundsätzlich müssen unterrichtende Tätigkeiten hinsichtlich ihrer einkommensteuerlichen Behandlung auch aus der Sicht des Gewerberechts beurteilt werden. Zahlreiche Informationsquellen zum Yogaunterricht vernachlässigen das Gewerberecht und gehen fälschlicherweise davon aus, dass es sich hierbei regelmäßig im eine selbstständige (= freiberufliche) Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Es wird eine unterrichtende Tätigkeit angenommen. Und damit sei die Sache erledigt……. Wer also … auf eine Gewerbeanmeldung verzichtet – und sei es aus Unkenntnis -, muss damit rechnen, dass ihm eines Tages ein Anhörungsbogen des Gewerbeamtes wegen Ordnungswidrigkeit zugestellt wird.” Den ganzen Artikel findest du HIER 

10 Schlusswort

Es ist vollbracht. Dies sind aus meiner Sicht die Themen, die für uns Yogalehrerinnen gerade am Anfang einer Selbständigkeit – egal ob nebenberuflich oder gleich voll Selbständig – die größte Hürde bedeuten. 

Im Netz musst du dir bisher jede Information mühevoll raussuchen – und viele Infos davon sind auch noch falsch. Am Ende kostet dies dein Geld – denn DU bist die Unternehmerin. 

Über die Einstiegsfrage “Selbständig als Yogalehrerin – Gewerbe oder Freiberufler” konnte ich dir hoffentlich die wichtigsten Punkte, welche du VOR deinem Schritt in die Existenzgründung kennen solltest, verständlich rüberbringen. 

Bitte beachte, dass es sich hierbei natürlich weder um eine Steuerberatung, noch um eine Versicherungs- oder Rechtsberatung handelt. 

Alle Informationen sind von mir gründlichst recherchiert worden, die Zahlen werden auch regelmäßig auf Aktualität überprüft und angepasst. 

Natürlich gibt es noch mehr zu beachten, wenn du dich selbständig machen willst. Wenn du dich für meinen Newsletter einträgst, dann bekommst du von mir eine Checkliste für den Start in deine Selbständigkeit.

Ich bin mit ganzem Herzen
Yogalehrerin und Bankerin

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